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Vertrauliche und unabhängige Mediation
Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich (Art. 216 Abs. 1 ZPO). Was heisst das? Konkret haben weder Gerichte noch Schichtungsbehörden ein Weisungsrecht gegenüber den Mediatoren; umgekehrt sind die Mediatoren weder der Schlichtungsbehörde noch dem Gericht Rechenschaft schuldig. Das Gerichtsverfahren steht während des Mediationsverfahrens still. In einem allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren dürfen die Aussagen der Parteien während der Mediation nicht verwendet werden. Dasselbe gilt für die Mediationsakten, diese dürfen nicht ediert werden (Verwertungsverbot). Mit alternativen Konfliktlösungsmethoden, wie der der Mediation, können Gerichtsverfahren und damit einhergehende hohe Kosten häufig vermieden werden.
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Ein Beitrag von «Mediation und mehr» - Kompetenzzentrum für alternative Konfliktlösungen.
